Was benötigen Sie also wirklich, um den Grad der Behinderung zu bestimmen?
1. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze
Den ersten richtigen und wichtigen Schritt haben Sie bereits gemacht, schließlich sind Sie auf dieser Website gelandet.
2. Die Beiratsbeschlüsse
Nach § 153a SGB IX wird beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales der unabhängige „Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung“ gebildet. Er berät das Ministerium zu versorgungsärztlichen Angelegenheiten und bereitet die Fortentwicklung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze teilhabeorientiert auf Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und Medizintechnik vor.
Veröffentlichte Beschlüsse, Empfehlungen und Niederschriften der versorgungsmedizinischen Beiräte können wichtige zusätzliche Hinweise zur Auslegung und Weiterentwicklung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze geben. Die vorliegende Website enthält deshalb neben den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen auch verfügbare Beiratsmaterialien zu einzelnen Befunden und Problemstellungen.
Die einschlägigen Beiratsbeschlüsse finden Sie auf dieser Website ebenfalls.
Wer sich intensiv mit dem Schwerbehindertenrecht auseinandersetzt und die zutreffende Feststellung eines bestimmten Grades der Behinderung erreichen will, sollte einschlägige Beiratsbeschlüsse und weitere Materialien zur Entwicklung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit berücksichtigen.
Auch ältere Rechtsprechung zu den AHP und historische Beiratsbeschlüsse können für die Auslegung weiterhin hilfreich sein, soweit die betreffenden Bewertungsmaßstäbe inhaltlich fortgelten. Sie dürfen jedoch nicht schematisch auf die heutige Rechtslage übertragen werden. Maßgeblich sind stets die aktuell geltende VersMedV, die aktuelle Fassung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze und die hierzu ergangene neuere Rechtsprechung.
Die alten Anhaltspunkte sind daher heute vor allem als historische Auslegungshilfe von Bedeutung. Der Grad der Behinderung darf nicht nach einer überholten Fassung der AHP bestimmt werden. Für die aktuelle Bewertung sind die geltenden Versorgungsmedizinischen Grundsätze maßgeblich.
3.: Fundierte Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung einschließlich des Verfahrensrechts
Auch ein noch so intensives Studium der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, der Beiratsbeschlüsse, möglicherweise auch der alten Anhaltspunkte wird Ihnen im Zweifel, wenn das Versorgungsamt eine andere Auffassung bezüglich der Einschätzung Ihrer medizinischen Befunde hat, nicht unbedingt weiterhelfen.
Wenn Sie eine Entscheidung des Versorgungsamtes für unzutreffend halten, sollte zunächst geprüft werden, welcher Rechtsbehelf eröffnet ist und welche Frist gilt. Je nach Verfahrensstand kommen insbesondere Widerspruch und anschließend eine Klage zum Sozialgericht in Betracht. Ein späterer Neuantrag ersetzt einen fristgerechten Rechtsbehelf gegen einen bereits ergangenen Bescheid nicht.
Bei komplexen medizinischen oder rechtlichen Fragen kann bereits im Antragsverfahren anwaltliche Beratung sinnvoll sein. Spätestens wenn die Bewertung im Widerspruchs- oder Klageverfahren streitig wird, kann spezialisierte anwaltliche Unterstützung helfen, die medizinischen Befunde und die rechtlichen Bewertungsmaßstäbe zutreffend zusammenzuführen.
Das Schwerbehindertenrecht und das Soziale Entschädigungsrecht sind rechtlich und medizinisch anspruchsvoll. Seit dem 1. Januar 2024 ist das Soziale Entschädigungsrecht grundsätzlich im SGB XIV geregelt; das frühere Opferentschädigungsgesetz und das Bundesversorgungsgesetz sind vor allem noch für Übergangs- und Bestandsfälle von Bedeutung.
Gerade die Schwelle zum GdB 50 kann erhebliche praktische Bedeutung haben, weil ab diesem Grad bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Schwerbehinderteneigenschaft besteht.
Mit der Schwerbehinderteneigenschaft können wichtige Rechte verbunden sein, etwa der besondere Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und – bei Vorliegen der rentenrechtlichen Voraussetzungen – die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einschließlich der Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.
Auch im Sozialen Entschädigungsrecht kann die zutreffende Höhe des GdS erhebliche finanzielle Bedeutung haben. Nach § 83 SGB XIV setzt die monatliche Entschädigungszahlung bereits bei einem GdS von 30 ein.