Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Was sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze?

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) sind als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Bestandteil der Verordnung. Sie enthalten die medizinischen Grundsätze und Kriterien, die insbesondere bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem SGB IX und bei der Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem SGB XIV anzuwenden sind.

Für das Schwerbehindertenrecht ist § 152 SGB IX die zentrale verfahrensrechtliche Vorschrift. Danach stellen die zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest; die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft bewertet. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze konkretisieren hierfür die medizinischen Bewertungsmaßstäbe.

Teil B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthält die GdB-/GdS-Tabelle mit den Bewertungsrahmen für zahlreiche Gesundheitsstörungen. GdB und GdS werden nach denselben versorgungsmedizinischen Grundsätzen bemessen. In den bereits neu gefassten Teilen der VersMedV wird für das Maß der Teilhabebeeinträchtigung die Abkürzung GdB verwendet; in noch nicht überarbeiteten Teilen findet sich weiterhin die Bezeichnung GdS.

Seit dem 3. Oktober 2025 gilt der grundlegend neu gefasste Teil A „Gemeinsame Grundsätze“. Er richtet die Bewertung ausdrücklich teilhabeorientiert aus und enthält unter anderem die allgemeinen Regeln zum GdB und GdS, zur Heilungsbewährung, zur Bildung des Gesamt-GdB, zur Hilflosigkeit sowie zur wesentlichen Änderung der Verhältnisse.

Die VersMedV ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Mit ihr wurden die früheren „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (AHP) als maßgebliche Bewertungsgrundlage abgelöst und die versorgungsmedizinischen Bewertungsmaßstäbe in einer Rechtsverordnung verankert.

Ältere Rechtsprechung zu den AHP kann weiterhin als Auslegungshilfe herangezogen werden, soweit die zugrunde liegenden Bewertungsmaßstäbe inhaltlich fortgelten. Maßgeblich bleiben jedoch stets die aktuell geltende VersMedV, die aktuelle Fassung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze und die hierzu ergangene neuere Rechtsprechung.

GdB-Tabelle und GdS-Tabelle: Was ist der Unterschied?

Die amtliche Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung bezeichnet Teil B weiterhin als „GdS-Tabelle“. Die dort genannten Werte und Bewertungsspannen werden jedoch auch für die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) im Schwerbehindertenrecht herangezogen.

GdB und GdS werden nach denselben versorgungsmedizinischen Grundsätzen bemessen, unterscheiden sich aber in ihrem rechtlichen Bezug: Der GdB bewertet die Beeinträchtigung der Teilhabe unabhängig von der Ursache der Gesundheitsstörung. Der GdS erfasst im Sozialen Entschädigungsrecht die Teilhabebeeinträchtigung, die auf anerkannten Schädigungsfolgen beruht.

GdB und GdS werden in Zehnergraden bewertet. Die in Teil B genannten Werte sind Anhaltswerte; Bewertungsspannen sollen den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen. Entscheidend ist daher nicht allein die Diagnose, sondern vor allem das Ausmaß der dauerhaften Teilhabebeeinträchtigung.

Wer eine bestimmte Erkrankung oder Funktionsbeeinträchtigung sucht, kann unmittelbar in die GdB-/GdS-Tabelle mit Schlagwortverzeichnis wechseln.

Wie wird der Grad der Behinderung (GdB) bestimmt?

Der Grad der Behinderung lässt sich in vielen Fällen nicht allein anhand einer Diagnose aus der Tabelle ablesen. Maßgeblich sind die dauerhaften Auswirkungen der Gesundheitsstörung auf die Teilhabe. Deshalb müssen medizinischer Befund, Funktionsbeeinträchtigung und der passende Bewertungsrahmen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zusammengeführt werden.

a) Gesundheitsstörung und Funktionssystem richtig zuordnen

Am Anfang steht die Frage, welchem medizinischen Befund und welchem Funktionssystem die bestehenden Beschwerden zuzuordnen sind. Ein Symptom kann unterschiedliche Ursachen haben und deshalb in verschiedenen Abschnitten der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu bewerten sein.

Beispiel: Anhaltender Schwindel kann – abhängig von der medizinisch festgestellten Ursache – unter anderem mit Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, der Halswirbelsäule oder des Hör- und Gleichgewichtsorgans zusammenhängen. Für die GdB-Bewertung kommt es deshalb auf die gesicherte medizinische Zuordnung und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen an.

b) Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung bewerten

Viele Positionen der GdB-/GdS-Tabelle enthalten keine starre Zahl, sondern einen Bewertungsrahmen. Dann ist zu beurteilen, ob die Auswirkungen im konkreten Fall eher leicht, mittelgradig oder schwer ausgeprägt sind. Gerade diese Einordnung ist häufig Gegenstand von Widerspruchs- und Klageverfahren im Schwerbehindertenrecht.

Daneben gibt es einzelne Positionen mit klar vorgegebenen Werten. Ein Beispiel ist das Schlaf-Apnoe-Syndrom: Bei medizinisch notwendiger kontinuierlicher nasaler Überdruckbeatmung sieht Teil B Nr. 8.7 einen GdB/GdS von 20 vor. Ist die nasale Überdruckbeatmung nicht durchführbar, ist dort ein Wert von 50 vorgesehen.

c) Nicht ausdrücklich genannte Gesundheitsstörungen analog bewerten

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können nicht jede Erkrankung und jede denkbare Gesundheitsstörung ausdrücklich aufführen. Ist eine Gesundheitsstörung in Teil B nicht genannt, ist ihre Teilhabebeeinträchtigung nach Teil A Nr. 1.6 in Analogie zu dort genannten vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu bewerten.

d) Bei mehreren Gesundheitsstörungen den Gesamt-GdB bilden

Liegen mehrere Gesundheitsstörungen vor, werden die einzelnen GdB-Werte nicht einfach addiert oder gemittelt. Für den Gesamt-GdB ist von der stärksten Teilhabebeeinträchtigung auszugehen und anschließend zu prüfen, ob und in welchem Umfang weitere Gesundheitsstörungen die Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärken. Maßgeblich sind dabei insbesondere die wechselseitigen Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen.

Was braucht man, um einen GdB richtig einzuordnen?

Die GdB-Tabelle ist der Ausgangspunkt, aber für eine belastbare Bewertung reicht das bloße Nachschlagen einzelner Diagnosen regelmäßig nicht aus. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus aktueller Versorgungsmedizin-Verordnung, den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, medizinischen Befunden und der einschlägigen Rechtsprechung.

1. Die aktuellen Versorgungsmedizinischen Grundsätze

Maßgeblich ist stets die aktuell geltende Fassung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze als Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung. Für die Bewertung kommt es darauf an, den zutreffenden Abschnitt und den dort vorgesehenen Bewertungsrahmen auf die konkret festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen anzuwenden.

Die auf dieser Website aufbereiteten Kapitel sollen dabei helfen, die amtlichen Bewertungsmaßstäbe schneller zu finden und mit ergänzenden Erläuterungen sowie einschlägiger Rechtsprechung einzuordnen.

2. Beiratsbeschlüsse und Materialien zur Fortentwicklung der Versorgungsmedizin

Nach § 153a SGB IX besteht beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales der unabhängige „Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung“. Er berät das Ministerium in versorgungsärztlichen Angelegenheiten und bereitet die Fortentwicklung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze teilhabeorientiert auf Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und Medizintechnik vor.

Veröffentlichte Beschlüsse, Empfehlungen und Niederschriften des heutigen Sachverständigenbeirats sowie historische Materialien des früheren Ärztlichen Sachverständigenbeirats können wertvolle Hinweise zur Entwicklung und Auslegung einzelner Bewertungsmaßstäbe geben. Sie ersetzen jedoch nicht die geltende VersMedV und dürfen nicht schematisch auf eine veränderte Rechtslage übertragen werden.

Die auf dieser Website verfügbaren Materialien finden Sie unter Beiratsbeschlüsse zur Versorgungsmedizin.

3. Rechtsprechung und Verfahrensrecht

Viele Streitfragen entstehen nicht bei der Diagnose selbst, sondern bei der Einordnung der Schwere einer Funktionsbeeinträchtigung, bei der Bildung des Gesamt-GdB oder bei der Frage, ob die Voraussetzungen eines Merkzeichens erfüllt sind. Deshalb gehört die einschlägige sozialgerichtliche Rechtsprechung zu einer fundierten Bewertung.

Ist ein Feststellungsbescheid aus Ihrer Sicht unzutreffend, muss außerdem die Rechtsbehelfsfrist beachtet werden. Der Widerspruch ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides einzulegen; nach einem Widerspruchsbescheid beträgt auch die Klagefrist zum Sozialgericht grundsätzlich einen Monat. Ein späterer Neuantrag wahrt diese Fristen nicht.

Weitere Hinweise finden Sie auf unserer Seite zum sozialgerichtlichen Verfahren.

4. Warum die Schwelle zum GdB 50 besonders wichtig ist

Nach § 2 Abs. 2 SGB IX besteht bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 – bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – die Schwerbehinderteneigenschaft. Die Schwelle zum GdB 50 kann deshalb erhebliche praktische Bedeutung haben.

Mit der Schwerbehinderteneigenschaft können unter anderem der besondere Kündigungsschutz, zusätzlicher Urlaub und – bei Erfüllung der rentenrechtlichen Voraussetzungen – die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verbunden sein. Einzelheiten zum arbeitsrechtlichen Schutz finden Sie unter Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz.

Auch bei einem GdB von 30 oder 40 kann für das Arbeitsleben eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen in Betracht kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu finden Sie weitere Informationen beim Gleichstellungsantrag.

Davon zu unterscheiden ist der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) im Sozialen Entschädigungsrecht. Nach § 83 SGB XIV setzt die monatliche Entschädigungszahlung für Geschädigte bereits bei einem GdS von 30 ein.

Weshalb diese Website?

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind für die Feststellung des Grades der Behinderung von zentraler Bedeutung. In der Praxis genügt es jedoch häufig nicht, lediglich einen Tabellenwert nachzuschlagen. Entscheidend sind die medizinisch festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, ihre Auswirkungen auf die Teilhabe, die Regeln zur Gesamtbewertung und die hierzu ergangene Rechtsprechung.

Diese Website soll deshalb den amtlichen Text der Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit einer verständlichen redaktionellen Aufbereitung verbinden. Ziel ist es, die einschlägigen Bewertungsmaßstäbe schneller auffindbar zu machen und – soweit möglich – durch Rechtsprechung, Hinweise zu Beiratsbeschlüssen und praktische Erläuterungen einzuordnen.

Das Schlagwortverzeichnis bietet einen schnellen Einstieg, wenn Sie eine bestimmte Erkrankung oder Funktionsbeeinträchtigung suchen. Die einzelnen Kapitel führen anschließend zu den einschlägigen Abschnitten der Versorgungsmedizinischen Grundsätze und – soweit bereits redaktionell aufgearbeitet – zu ergänzender Rechtsprechung.

Redaktioneller Anspruch und Quellen

Amtlicher Verordnungstext und redaktionelle Erläuterungen sollen klar voneinander unterscheidbar bleiben. Gesetzes- und Verordnungsangaben werden anhand der jeweils geltenden Rechtsgrundlagen überprüft. Bei Rechtsprechungsangaben wird besonderer Wert auf nachvollziehbare Angaben zu Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen gelegt. Soweit verfügbar, werden Originalentscheidungen oder amtliche Veröffentlichungen als Grundlage verwendet.

Die Inhalte werden fortlaufend ergänzt und aktualisiert. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann eine solche Website weder jede denkbare Fallgestaltung erfassen noch eine individuelle medizinische oder rechtliche Prüfung ersetzen.

Redaktion und fachliche Verantwortung

Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich
Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Konstanz

Die redaktionelle Bearbeitung der versorgungsmedizinischen und sozialrechtlichen Inhalte erfolgt unter anwaltlicher Verantwortung. Weitere Informationen zum Autor und zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten finden Sie auf der Autorenseite von Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich.

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Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
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