Teil D: Merkzeichen
1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
(Merkzeichen G)
- a) Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist zu beurteilen, ob ein be-
hinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Hilflose und Gehörlose haben stets
einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
- b) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer
infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder
infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne
erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles
an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunabhängig von
nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche
Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in
etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
- c) Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer er-
heblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich
diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
- d) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten
Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder
der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den
unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung
des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung,
arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch
bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen
Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie,
sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.
- e) Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der
Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf
eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren
Anfallshäufigkeit mit einem GdS von wenigstens 70 zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten.
Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks.
- f) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB
von wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60
bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion
(z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit
oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis
zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in
Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehin-
derung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig behinderten Menschen
sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn
die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den
meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in
Betracht.
2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
- a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die
Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen
und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei
Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu
prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen
oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
- b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Men-
schen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G”, „Gl“ oder „H”
vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt
des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich
sind.
- c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und
Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfalls-
kranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Be-
wegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
3. Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
- a) Für die Gewährung von Parkerleichterungen für schwer behinderte Menschen
nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern
ist die gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erfor-
derlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit
gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
- b) Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind
solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd
nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu
tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen,
die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen,
dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
- c) Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer
Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl be-
nutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur
mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Als Er-
krankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen,
sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen
oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung
der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen.
4. Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)
- Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache,
geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die
an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben
worden ist.