16.1 Verlust der Milz
     
      
     
bei Verlust im frühen Kindesalter, dann bis zur Vollendung
des 8. Lebensjahres
     
     
          
     
     
          
danach oder bei späterem Verlust      
     
     
          
      16.2 Hodgkin-Krankheit
     
    
    
     im Stadium I bis IIIA
     
      
     
bei mehr als sechs Monate andauernder Therapie, bis
zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung
auf den Allgemeinzustand
     
     
          
     
     
          
nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren
(Heilungsbewährung)    
     
     
     
     im Stadium IIIB und IV
          
     
bis zum Ende der Intensiv-Therapie
     
     
          
     
     
          
nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren
(Heilungsbewährung)    
     
     
     
     
     
     
          
     
     
     16.3 Non-Hodgkin-Lymphome
     
     
      16.3.1 Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte
niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
    
     
     
      
     
mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden,
keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit,
keine wesentliche Progredienz)
     
     
          
     
     
          
mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)    
     
     
     
   
          
     
mit starken Auswirkungen, starke Progredienz
(z.B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie,
rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung).
     
     
          
     
     Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
     
 
     
          
nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von
drei Jahren (Heilungsbewährung)  
     
     
     
     
          
     
     16.3.2 Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
    
     
     
      
     
bis zum Ende der Intensiv-Therapie
     
     
          
     
     
          
nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren
(Heilungsbewährung)   
     
     
     
          
       16.4 Plasmozytom (Myelom)
    
     
     
      
     
mit geringen Auswirkungen
(keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand,
keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine
wesentliche Progredienz)
     
     
          
     
     
          
mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)   
     
     
     
     
          
mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)   
     
     
     
     
       
mit starken Auswirkungen
(z.B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung)  
     
     
     
          
     
     16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien
     
     
     Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.
     
          
      16.5.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv
    
     
     
      
     
Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten
zytogenetischen und molekularen Remission beträgt der GdS
     
     
          
     
     
          
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach
Ausmaß der zytogenetischen Remission beträgt der GdS 
     
     
     
     
          
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn
(im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv
je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und
in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie beträgt der GdS   
     
     
     
     
       
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise
beträgt der GdS  
     
     
     
     
       
        
         
     
     
      16.5.2 Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ;
chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie
    
     
     
      
     
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission
beträgt der GdS
     
     
          
     
     
          
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der
Therapie), ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom
Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl
und der Intensität der Therapie. Der GdS beträgt
     
     
     
     
          
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise
beträgt der GdS
     
     
     
     
     
     
          
     
       
      16.5.3 Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose)
    
     
     
      
     
Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit)
beträgt der GdS
     
     
          
     
     
          
Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)
beträgt der GdS
     
     
     
     
          
Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie,
geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie)
beträgt der GdS
     
     
     
     
            
Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie,
ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie)
beträgt der GdS  
     
     
     
          
      
       
      16.5.4 Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom
    
     
     
     
     
     
          
Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der
Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen
der Therapie. Der GdS beträgt mindestens     
     
     
     
     
     
          
     
       
      16.5.5 Polycythaemia vera
    
     
     Bei Behandlungsbedürftigkeit
      
     
mit regelmäßigen Aderlässen. Der GdS beträgt
     
     
          
     
     
          
mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung
insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen
der Therapie. Der GdS beträgt
     
     
     
     Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu
diesen zu bewerten.
     
     
     
     
     
          
       
    16.5.6 Essentielle Thrombozythämie
    
     
     Bei Behandlungsbedürftigkeit
      
     
mit Thrombozytenaggregationshemmern. Der GdS beträgt
     
     
          
     
     
          
mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung
insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen
der Therapie. Der GdS beträgt
     
     
     
     Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu
diesen zu bewerten.
          
     
      16.5.7 Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen
Leukämie zu bewerten.
     
     
     
     
     
       
      16.6 Akute Leukämien
    
     
     
      
     
Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv;
insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie,
Erhaltungstherapie) beträgt der GdS
     
     
          
     
     Nach dem ersten Jahr
     
     
          
bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin
     
     
     
     
          
bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der
durchgeführten Therapie: Der GdS beträgt
     
      
      
80
für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).
 
     
     
     
     Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische
Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver
Funktionen) zu bewerten.
     
     
     
     
          
       
    16.7 Myelodysplastische Syndrome
    
     
     
      
     
mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne
wesentliche Allgemeinstörungen)
     
     
          
     
     Nach dem ersten Jahr
     
     
          
mit mäßigen Auswirkungen (z.B. gelegentliche Transfusionen)
     
     
     
     
          
mit stärkeren Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit,
rezidivierende Infektionen)
     
      
      
50-80
für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).
 
     
     
     
     
          
mit starken Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusions-
bedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung,
leukämische Transformation)
     
      
      
100
     
Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), Agranulozytose
Der GdS bei aplastischer Anämie oder Agranulozytose ist auch nach Therapie
analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.
      
     
     
16.8 Knochenmark- und Stammzelltransplantation
    
     
     Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation
ist der GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen.
      
     
Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von
drei Jahren (Heilungsbewährung)
     
     
          
     Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen
Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten.
     Nach dem ersten Jahr
     
     
     
     
     
     
          
     
      16.9 Anämien
    
     Symptomatische Anämien (z.B. Eisenmangelanämie, vitaminabhängige Anämien)
sind in der Regel gut behandelbar und nur vorübergehender Natur.
     
      Therapierefraktäre Anämien (z.B. bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie,
Erythrozytenenzymdefekte)
      
     
mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne
wesentliche Allgemeinstörungen)
     
     
          
     
     Nach dem ersten Jahr
     
     
          
mit mäßigen Auswirkungen (z.B. gelegentliche Transfusionen)
     
     
     
     
          
mit starken Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit)..
     
      
      
50-70
für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).
 
     
     
     
     
     
          
     
     
     16.10 Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten (je nach
Blutungsneigung)
    
    
      
     
leichte Form
mit Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5 %
     
     
          
     
     mittelschwere Form – mit 1-5 % AHG
     
     
          
mit seltenen Blutungen
     
     
     
     
          
mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen
     
     
     
     
     
     
     
     
          
schwere Form – mit weniger als 1 % AHG
     
      
      
80-100
  Sonstige Blutungsleiden
     
     
          
ohne wesentliche Auswirkungen
     
     
     
     
          
mit mäßigen Auswirkungen
     
      
      
20-40
        
mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei
leichten Traumen)
     
     
     
     
          
mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen,
Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen)
     
      
      
80-100
Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit (z.B. bei Herzklappen-
und Gefäßprothesen, Thrombophilie) berücksichtigt. Wenn die Grundkrankheit
nicht mehr besteht bzw. keinen GdS mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung
mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann – analog den sonstigen
Blutungsleiden – in der Regel ein GdS von 10 angenommen werden.
     
     
     
     16.11 Immundefekte
    Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr (z.B. Adenosindesaminase-
Defekt, DiGeorge-Syndrom, permanente B-Zell-Defekte, septische
Granulomatose)
      
     
ohne klinische Symptomatik
     
     
 
     
     
          
trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine
außergewöhnlichen Infektionen
     
     
     
     
          
trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch
außergewöhnliche Infektionen (ein bis zwei pro Jahr)
     
     
     Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdS in Betracht.
     
          
     Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)
     
     
       
     
          
HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik
     
      
      
10
    
     
          
HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik
geringe Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei Lymphadenopathiesyndrom
[LAS])
     
     
     
     
          
stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei AIDS-related
complex [ARC])
     
      
      
50-80
        
schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild)