Muskelkrankheiten

März 2000

1.8 Gutachtliche Beurteilung des GdB/MdE-Grades bei Muskelatrophie

Der Vorschlag aus einem Versorgungsärztlichen Dienst, beim Vorliegen einer Muskelatrophie den GdB/MdE-Grad analog der Multiplen Sklerose (MS) unter dem Gesichtspunkt einer Heilungsbewährung zu beurteilen, wurde von den Anwesenden einhellig verneint. Eine Muskelatrophie ist ein progressives Leiden, das nicht – wie eine MS – nach Abklingen eines akuten Stadiums zu Rezidiven neigt und bei dem keine Ungewissheit über den weiteren Leidensverlauf besteht. Die GdB/MdE-Beurteilung richtet sich allein nach den tatsächlich vorliegenden Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen.

Oktober 1989

2.1.5 Beurteilung des GdB bei Muskelkrankheiten

Zur Diskussion stand eine Veröffentlichung von R. Forst und J. Forst in Heft 9/1989 der Zeitschrift „Der medizinische Sachverständige“ zur orthopädischen Begutachtung Muskelkranker nach dem Schwerbehindertengesetz, in der die Autoren Kriterien für die GdB-Beuteilung von Behinderten mit Muskelkrankheiten erarbeitet und sich auch zu den Merkzeichen geäußert hatten. Die Beiratsmitglieder merkten hierzu an, daß die von den Autoren angegebenen GdB-Spannen für die Einschätzung Muskelkranker, z. B. für die Progressionsgruppe II GdB 30 bis 50 – der besser mit 20 bis 40 beurteilt werden sollte – deutlich machten, daß der Gutachter nicht auf eine einzelfallbezogene Beurteilung verzichten könne und das Ausmaß der Beeinträchtigung stets mit anderen Behinderungen vergleichen müsse. Dennoch hielten sie die von den Autoren angegebene Einteilung in vier Progressionsgruppen für eine geeignete Hilfe zur Begutachtung von Behinderten mit Muskelkrankheiten. Soweit in der Veröffentlichung die Merkzeichen angesprochen wurden, wiesen die Anwesenden darauf hin, daß das Merkzeichen „aG“ für die Progressionsgruppe III nur bei dem höchsten GdB und die Progressionsgruppe IV in Betracht komme. Das Merkzeichen „RF“ sei auch in der Progressionsgruppe IV nicht regelhaft zu begründen.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung