GdB MdE bei Lüngenfunktionsstörung

November 1996

Beurteilung des GdB/MdE-Grades bei Lungenfunktionsstörungen

Ein Beiratsmitglied berichtete über ein Sozialgerichtsverfahren, in dem die Auffassung vertreten worden sei, bei der GdB/MdEBeurteilung einer Lungenfunktionseinschränkung könnten die Ergebnisse der Ergometrie nicht berücksichtigt werden. Das Gericht habe nur auf die Ergebnisse der Spirometrie abgestellt und das erstaunlich gut erhaltene Leistungsvermögen im Belastungs-EKG nicht genügend (GdB/MdE-mindernd) berücksichtigt. Nach eingehender Diskussion stellten die Beiratsmitglieder fest, daß sorgfältig geklärt werden muss, worauf das auffällige unterschiedliche Leistungsvermögen in der Lungenfunktionsprüfung einerseits und im Belastungs-EKG andererseits zurückzuführen ist. Das Belastungs-EKG kann sehr wohl als objektive Methode auch für die Beurteilung von Lungenfunktionsstörungen herangezogen werden, weil es geeignet ist, die klinische Symptomatik, die vordergründig die Höhe der GdB/MdE-Werte bestimmt, zu objektivieren. Es kommt immer auf die Gesamtbewertung aller vorliegenden Befunde an; eine Beurteilung allein aufgrund einer Lungenfunktionsprüfung unter Außerachtlassung anderer relevanter Befunde darf es nicht geben. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Veröffentlichung von J. A. Rösler und H. J. Woitowitz (Arbeitsmed. Sozialmed. Umweltmed. 30, 269-274, 1995) aufmerksam gemacht, in der die Normwerte zur Beurteilung der Lungenfunktion der EGKS von 1971 und 1983 kritisch verglichen werden. Die Autoren kommen zu dem Schluss, daß die Anwendung der Nennwerte 1983 – im Gegensatz zu den Normwerten von 1971 – bei rund der Hälfte der Patienten mit einer rentenberechtigten Lungenfunktionseinschränkung aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit zu falsch negativen Beurteilungen führt. Die Autoren empfehlen deshalb, für gutachtliche Zwecke weiterhin die EGKS-Tabellen von 1971 zu verwenden.

Oktober 1985

Beurteilung der MdE bei Erkrankung der Atmungsorgane

In den „Anhaltspunkten“ sind in der Nummer 26.8 zur Beurteilung der MdE bei dauernder Einschränkung der Lungenfunktion sowohl Hinweise auf die klinischen Auswirkungen dieser Einschränkung (Atemnot bei den verschiedenen Belastungen des Alltags) als auch bestimmte Messwerte der Lungenfunktionsprüfung angegeben. Es war die Frage gestellt worden, ob eine MdEBeurteilung nur erfolgen könne, wenn Unterlagen zu beiden Kriterien vorlägen oder ob ein Kriterium genüge. Die Beiratsmitglieder vertraten übereinstimmend die Auffassung, daß bei der Beurteilung der MdE bei dauernder Einschränkung der Lungenfunktion in jedem Fall zunächst von der klinischen Symptomatik ausgegangen werden müsse; deshalb seien diese in den Beurteilungshinweisen der „Anhaltspunkte“ auch in den Vordergrund gestellt worden. Die Ergebnisse einer Lungenfunktionsprüfung stellten in vielen – aber keinesfalls in allen – Fällen eine für die Beurteilung notwendige Ergänzung des klinischen Bildes dar; als einziges Beurteilungskriterium – also ohne Berücksichtigung des klinischen Befundes – kämen sie nicht in Betracht.

Oktober 1985

Beurteilung der MdE bei Erkrankung der Atmungsorgane

In einem versorgungsärztlichen Dienst war die Frage aufgeworfen worden, ob die in den „Anhaltspunkten“ angegebene MdE von 40- 50 v. H. bei einem Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion mit Serien schwerster Anfälle ausreichend sei, wenn man berücksichtige, dass häufige Notarztbehandlungen bzw. Noteinweisungen erforderlich sein könnten. Die Anwesenden stellten klar, dass der genannte Anhaltswert eine Durchschnitts-MdE im Sinne der Nummer 18 Abs. 5 der „Anhaltspunkte“ darstelle und nur gelte, wenn zwischen den Asthmaanfällen keine Einschränkung der Lungenfunktion vorliege. Im Übrigen könne im Einzelfall von dem genannten MdE-Anhaltswert der „Anhaltspunkte“ unter besonderen Umständen und mit einer entsprechenden Begründung auch einmal abgewichen werden. Es sei aber auch zu beachten, daß es dann, wenn häufig Serien schwerster Anfälle aufträten, auch bald zu einer dauernden Einschränkung der Lungenfunktion komme, die dann einen höheren MdE-Grad rechtfertige. Unter diesen Umständen sahen die Beiratsmitglieder keine Veranlassung, an dem genannten MdE-Anhaltswert, wie er in den „Anhaltspunkten“ beim Bronchialasthma mit Serien schwerster Anfälle aufgeführt ist, etwas zu ändern.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung