Kleinwuchs

März 2003

1.9 GdB/MdE-Beurteilung bei Kleinwuchs

Ein Beiratsmitglied hatte angefragt, ob auch bei Menschen mit einer Körperhöhe größer als 140 cm ein GdB/MdE-bedingender Kleinwuchs vorläge. Dies wurde für den Regelfall von den Beiratsmitgliedern verneint. Bei derartigen Menschen liegt kein Kleinsondern allenfalls ein Minderwuchs vor. Eine Änderung der „Anhaltspunkte“ ergebe sich daraus nicht.

April 1991

3.8 Beurteilung des GdB/MdE-Grades bei Kindern mit Achondroplasie

Dem BMA war eine gutachtliche Stellungnahme von Prof. . . . , Direktor der Universitäts-Kinderlinik . . . , zur Kenntnis gegeben worden, in der dieser sich zum GdB und zum Merkzeichen „G“ bei Kindern mit Achondroplasie geäußert und zusammenfassend festgestellt hatte, daß unter Berücksichtigung aller Störungen, die bei Kindern mit Achondroplasie auftreten können (z. B. Kreuzschmerzen, Mittelohrschwerhörigkeit, Hydrocephalus internus und weitere Komplikationen infolge unzureichender Vorsorge), der GdB stets mit 100 zu beurteilen sei und daneben auch stets die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ vorlägen. Die Beiratsmitglieder konnten sich den Ausführungen von Prof. . . . nicht anschließen, weil die beschriebenen Behinderungen nicht regelhaft bei allen Kindern mit Achondroplasie auftreten. Sie machten deutlich, daß allen Beurteilungen nach dem Schwerbehindertengesetz nur die Auswirkungen der zum Zeitpunkt der Begutachtung tatsächlich bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen zugrundegelegt werden könnten, wobei zu berücksichtigen sei, daß nur der Zustand als Behinderung gelten könne, der von dem für das Lebensalter typischen abweiche. Hierbei sei auch das Urteil des BSG vom 17.9.1980 – 9 RVs 3/80 – zu berücksichtigen, in dem das Gericht sich zur MdE bei Kindern mit Chondrodysplasie (heute Achondroplasie) geäußert hatte. Nach Auffassung des BSG könne bei einem solchen Kind die MdE (jetzt GdB) nicht für den Zustand festgelegt werden, der erst in der weiteren Zukunft seinen endgültigen Umfang erreiche. Vielmehr werde eine solche Gesundheitsstörung erst später – mit der altersgemäßen Einstufung in eine bestimmte Schulklasse – behinderungsrelevant. Selbst wenn die Kleinwüchsigkeit schon jetzt – das Kind war während des anhängigen Verfahrens 1 3/4 bis 5 3/4 Jahre alt – als Behinderung gewertet werden könnte, hätte sie nicht ein solches Ausmaß erreicht, daß eine MdE um 50 v. H. gerechtfertigt wäre. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des BSG vertraten die Beiratsmitglieder übereinstimmend die Auffassung, daß bei Kindern mit Achondroplasie die gesundheitlichen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche und ebenso der GdB nur im Einzelfall zu beurteilen seien, wobei die Skelettveränderungen allein einen GdB von höchstens 50 rechtfertigen könnten.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung