Down-Syndrom

November 1996

Beurteilung des GdB/MdE-Grades und von Hilflosigkeit bei Down-Syndrom im Säuglingsalter

Wie Reaktionen von betroffenen Behindertenverbänden zeigen, wird der Beiratsbeschluss vom November 1993 (TOP 1.2) zur Beurteilung des GdB/MdE-Grades bei Down-Syndrom im Säuglingsalter teilweise zu schematisch und ohne individuelle Prüfung der Auswirkungen angewandt, wodurch es in manchen Fällen zu ungerechtfertigten Beurteilungen gekommen ist. Aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen ist es möglich, bei Säuglingen mit Down-Syndrom das Ausmaß der geistigen Behinderung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse einer Frühförderung bereits ab dem sechsten Lebensmonat einzuschätzen. Die Beiratsmitglieder empfahlen deshalb, den Beschluss vom November 1993 dahingehend zu konkretisieren, daß die gutachtliche Beurteilung nicht vor Ablauf des sechsten Lebensmonats und nur aufgrund eines aussagekräftigen kinderärztlichen Befundberichtes aus jüngster Zeit erfolgen sollte. Hilflosigkeit (Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis) ist bei Säuglingen mit Down-Syndrom unabhängig vom GdB/MdEGrad für die Dauer der Frühförderung regelhaft anzunehmen.

November 1993

Gutachtliche Beurteilung des GdB und von Nachteilsausgleichen bei Kinder mit Down-Syndrom

Ein Beiratsmitglied hatte angefragt, wie bei Kindern mit Trisomie 21 (Down-Syndrom) GdB und Nachteilsausgleiche zu beurteilen seien, wenn aufgrund des Alters der Kinder über das Ausmaß der geistigen Behinderung noch keine endgültigen Aussagen getroffen werden könne. Die Mitglieder des Beirats stellten dazu fest, daß es aufgrund der medizinischen und heilpädagogischen Fortschritte nicht mehr gerechtfertigt sei, bei fast allen Kindern mit Trisomie 21 einen GdB von 100 anzunehmen. Im Säuglingsalter sei eine differenzierte gutachtliche Beurteilung allerdings noch nicht möglich. Hier könne nur allgemein angenommen werden, daß eine Schwerbehinderung – und damit ein GdB von 50 – vorliege. Eine differenzierte Beurteilung gelinge erst dann, wenn das Ausmaß des Entwicklungsrückstands erkennbar sei. Zur Frage des Vorliegens von Hilflosigkeit sei im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen der wegen der Behinderung durchgeführten Frühförderung Hilfen in einem Ausmaß notwendig seien, die den Umfang der Hilfsbedürftigkeit bei gesunden gleichaltrigen Kindern erheblich überschritten.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung