Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtentätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz
(AHP)
und lösen diese ab. Die
Anhaltspunkte
waren von Anfang an der Kritik ausgesetzt, da sie von Leistungsträgern, Verwaltungsbehörden und Gerichten zwar wie ein Gesetz angewandt wurden, niemals aber vom Gesetzgeber erlassen wurden. Die Rechtsprechung bis hinauf zum Bundessozialgericht behalf sich mit der gedanklichen Konstrukton eines vorweggenommenen Sachverständigengutachtens. Nach Jahrzehnten hat nunmehr der Gesetzgeber auf diese Kritik reagiert und als Anlage 2 der
Versorgungsmedizin-Verordnung
die Versorgungsmedizinischen Grundsätze veröffentlicht, die weitestgehend eine Übernahme der
Anhaltspunkte
darstellen. Die zu den Anhaltspunkten ergangene Rechtsprechung ist somit weiterhin zu beachten. Der
Grad der Behinderung (GdB)
nach dem SGB IX
(Schwerbehindertengesetz)
oder etwa der
Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
bzw. füher die
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
etwa nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) bestimmt sich nunmehr ebenso nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen wie etwa die Frage, ob vom